Heimatortsgemeinschaft Mardisch
e.V.

S A T Z U N G 

der 

Heimatortsgemeinschaft Mardisch e.V.    

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr  

(1)  Der Verein führt den Namen „Heimatortsgemeinschaft Mardisch“. Er soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) führen.

 

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Gersthofen OT Hirblingen.

 

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Ziele und Zweck des Vereins 

(1)  Die Heimatortsgemeinschaft Mardisch ist ein ideeller Verein zur Förderung der Heimat­pflege und Heimatkunde sowie zur Bewahrung des kulturellen Erbes der Siebenbürger Sachsen, insbesondere zur Sicherung und Erhaltung des Mardischer Kulturgutes.

(2)  Die Heimatortsgemeinschaft Mardisch ist politisch ungebunden und verfolgt weder unmittel­bar noch mittelbar politische Ziele. Sie versteht sich als Zusammenschluss aller Personen, die aus Mardisch stammen, sich mit Mardisch verbunden fühlen und/oder sich zur Heimatortsgemeinschaft Mardisch bekennen.

(3)  Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

·      Sicherung, Bewahrung und Pflege des Mardischer Kulturgutes, insbesondere von Sitten, Gebräuchen und Trachten,

·      Erforschung und Aufbereitung historischer, heimatkundlicher und genealogi­scher Daten und Informationen über Mardisch und seine Bewohner,

·      Dokumentation und Veröffentlichung dieser Daten mit dem Ziel der Aufklä­rung der Allgemeinheit im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere über geschichtliche, wirtschaftliche und kulturelle Fragen und Belange der Siebenbürger Sachsen,

·      Herausgabe eines Heimatblattes und anderer Publikationen, Veranstaltung von Vorträgen, Lesungen und Konzerten und Unterhaltung von Chören, Orchestern und Trachtengruppen,

·      Betreuung und Beratung von Senioren und Spätaussiedlern im Rahmen von in­formatorischen und geselligen Veranstaltungen,

·      Ausrichtung von geschichtlichen und kulturellen Informationsveranstaltungen sowie von sportlichen und geselligen Aktivitäten für die Jugend,

·      Pflege der Gemeinschaft der Siebenbürger Sachsen durch Organisation von Hei­mattreffen.

 

(4)  Die Heimatortsgemeinschaft Mardisch wird zur Erreichung der Vereinsziele auch mit anderen Heimatortsgemeinschaften, dem Verband der Siebenbürgisch-Sächsischen Hei­matortsgemeinschaften e.V., der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutsch­land e.V. und deren Untergliederungen, sowie mit anderen Einrichtungen, die sich den gleichen oder ähnlichen Aufgaben widmen, zusammenarbeiten 

 

 § 3

Gemeinnützigkeit 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung oder Förderung po­litischer Parteien verwenden.

 

(3)  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

(4)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsver­mögen dem Verband der Siebenbürgisch-Sächsischen Heimatortsgemeinschaften e.V., Schloss Horneck, 74831 Gundelsheim/Neckar, mit der Maßgabe zu, dass es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden ist.

 

 § 4

Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)  Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Darüber hinaus können Mitglieder alle natürlichen Personen sowie auf Dauer angelegte, nicht rechtsfähige Personenvereini­gungen des Privatrechts, juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung unter­stützen.

(2)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist.

(3)  Natürliche Personen können dem Verein als Einzelmitglieder oder als Familienmitglieder beitreten. Als Familienmitglieder kommen die Ehegatten und direkten Abkömmlinge ei­nes beitretenden Mitglieds sowie sonstige, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige in Betracht. Anträge auf Familienmitgliedschaft sind in der Beitrittserklärung zu stellen; sie können auch nachträglich eingereicht werden. Bei Fehlen entsprechender Anträge wird von Einzelmitgliedschaft ausgegangen.

 

 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Das Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung des Vereins als auch für sich ver­bindlich an.

 

(2)  Die Mitglieder verpflichten sich, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder­versammlung die Ziele und Interessen des Vereins nachhaltig zu fördern sowie die Sat­zung und weiter ergehende Ordnungen zu beachten.

(3)  Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es kann Anträge zur Abstimmung an die Mitgliederversammlung stellen und sich ab Vollendung des 18. Lebensjahres in die Organe des Vereins wählen las­sen. Das Stimm- und Antragsrecht minderjähriger Familienmitglieder wird durch ihre gesetzli­chen Vertreter ausgeübt.

(4)  Juristische Personen und Vereinigungen können ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen.

(5)  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

(6)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ver­stöße gegen die Beitragspflicht können in der Beitragsordnung mit Sanktionen belegt werden.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt, Tod und, wenn es sich bei dem Mit­glied um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, mit deren Auflösung.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.

(3)  Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied des Vereins ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu be­gründen und dem Mitglied zuzusenden. Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vor­standes innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich zu Händen des Vorstandes Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung, spätestens jedoch auf einer dann einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung inner­halb von sechs Monaten nach Widerspruchseinlegung

(4)  Mit dem Austritt, Tod oder dem Ausschluss erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbun­denen Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben. Dem Verein bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.


§ 7

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

a)    der Vorstand,

b)    die Mitgliederversammlung,

 

 

§ 8

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und fünf Mitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Einzelfall ein Aufwendungsersatz gewährt werden.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Art und Durch­führung der Wahl sollen in einer Wahlordnung niedergelegt werden.

(3)  Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter vertreten den Verein stets allein, ansonsten wird der Verein jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemein­schaftlich vertreten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder zur Alleinvertretung ermächtigen.

(4)  Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl – auch mehrfach - ist zulässig.

 

(5)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. In jedem Fall, auch bei Ablauf der Amtszeit, bleibt der Vorstand jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß neu- bzw. wiedergewählt worden ist.

 

(6)  Jedes Mitglied des Vorstands muss unbeschränkt geschäftsfähig sein, darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren oder das Grund­recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.

(7)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Be­schlüsse der Mitgliederversammlung nach billigem Ermessen mit der Sorgfaltspflicht ei­nes ordentlichen Kaufmanns. Er hat entsprechend dem Vereinszweck eine möglichst ko­s­tengünstige und solide Verwaltung und Finanzierung sicherzustellen und dabei die ein­schlägigen steuerlichen und rechtlichen Vorschriften zu beachten.

(8)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist ermächtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung durch maximal drei Berater für jeweils längstens eine Amtszeit zu bedienen, sofern er es für sachdienlich hält. Die Berufung der Berater erfolgt im Wege der Kooptation und soll in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(9)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Vorstandssitzun­gen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden; eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(10)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen, fernmündlichen oder einem sonstigen geeigneten, elektronischen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfas­sung zustimmen.


§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist ranghöchstes Organ des Vereins; sie berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitglieder der Versammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2)  Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über folgende Punkte:

·      Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie dessen Entlastung,

·      Wahl und Abberufung der Kassenprüfer sowie deren Entlastung,

·      Vereinssatzung sowie deren Änderungen und Ergänzungen,

·      Wahlordnung sowie deren Änderungen und Ergänzungen,

·      Beitragsordnung sowie deren Änderungen und Ergänzungen,

·      Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

·      Auflösung des Vereins,

·      Sicherstellung, dass im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks das Vermögen des Vereins weiterhin unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet wird (§ 3 Absatz 4).

(3)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes zweite Jahr abzuhalten. Sie findet normalerweise auf den Heimattreffen statt. Alternativ wird sie vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Ta­gesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs­schreibens folgenden Tag.

(4)  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(5)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand - unbeschadet der Bestimmung in § 6 Absatz 3 Satz 6 - einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es er­fordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(6)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von sei­nem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Versammlungsleiter.

 

§ 10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen und/oder ver­tretenen Mitglieder stets beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist; ausgenommen hiervon bleibt die Bestimmung des § 14 Abs. 1.

(2)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag bzw. Beschlussvorschlag als abgelehnt.

(3)  Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und kann ein weite­res Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten; Mehrfachvertretungen sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Vertretungen minderjähriger Familienmitglieder.

(4)  Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 75 % aller abgegebenen gülti­gen Stimmen erforderlich, wenn die Änderung den Vereinszweck gemäß § 2 oder die Frage der Gemeinnützigkeit gemäß § 3 betrifft. Ansonsten ist für eine Satzungsänderung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.

 

(5)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen ist.

 

§ 11

Kassenprüfer

 

(1)  Durch die Mitgliederversammlung werden bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig.

(2)  Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(3)  Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das Finanzgebaren des Vereins durch Prüfung der Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäßer Verbuchung zu überprüfen sowie minde­s­tens einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen. Sind zwei Kassenprüfer gewählt, muss die Überprüfung von beiden Kassenprüfern gemeinsam vorgenommen werden. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausga­ben.

(4)  Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversamm­lung zu berichten.

 

§ 12

Einnahmen

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a)    Mitgliedsbeiträgen

b)    freiwilligen Zuwendungen Dritter

c)    Spenden

d)    sonstigen Einnahmen



§ 13

Vermögen/Haftung

 

(1)  Mittel und Vermögen des Vereins dürfen ausschließlich und unmittelbar nur für die sat­zungsgemäßen Zwecke des Vereins entsprechend § 2 der Satzung verwendet werden.

(2)  Die Haftung des eingetragenen Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.


§ 14

Auflösung/Liquidation

 

(1)  Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufe­nen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Einberufung gelten die Bestim­mungen des § 9 Abs. 3 entsprechend. Die Mitgliederversammlung verlangt zu ihrer Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder; ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 75 % aller abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(2)  Im Falle der Beschlussunfähigkeit findet zwei Stunden nach der gemäß Absatz 1 einberufenen Mitgliederversammlung am gleichen Versammlungsort eine zweite Mitglie­derversammlung mit identischer Tagesordnung statt, zu der zugleich mit der ersten Mit­gliederversammlung gemäß Absatz 1 einzuladen ist. Diese Wiederholungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und kann die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, worauf in der Einladung eigens hinzuweisen ist.

(3)  Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liqui­dator, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Vorbehaltlich eines an­derslautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person mit der Liquidation zu beauftragen.

(4)  Für die Liquidation gelten die Bestimmungen in § 3 Abs. 4 dieser Satzung.

§ 15

Schlussbestimmungen

 

(1)  Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg, Zweigstelle Schwabmünchen, eingetragen ist.

(2)  Sollte das für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zuständige Finanzamt zum Zwecke der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig Änderungen der Satzung für erforderlich halten, ist der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, sofern sie nicht den Vereinszweck zum Gegenstand haben. Ansonsten werden die Mitglieder die entsprechenden Beschlüsse fassen, sofern sie nicht beschließen, die Anerkennung als ge­meinnützig nicht weiter zu verfolgen. Gleiches gilt für Änderungsverlangen des für die Eintragung zuständigen Registergerichts.

(3)  Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in ihr aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gül­tigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. In diesen Fällen ist der Vorstand ebenfalls ermächtigt, anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine neue rechtswirksame Regelung zu beschließen, die - soweit rechtlich möglich – der beanstandeten Bestimmung von ihrer Zielsetzung her am nächsten kommt, soweit der Vereinszweck oder sonstige grundlegende Satzungsfragen nicht berührt sind. Ansonsten bleibt die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten.

 
 
 
 
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